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   VGH Bayern, 08.09.2020 - 10 CS 20.1850   

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VGH Bayern, 08.09.2020 - 10 CS 20.1850 (https://dejure.org/2020,28892)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08.09.2020 - 10 CS 20.1850 (https://dejure.org/2020,28892)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08. September 2020 - 10 CS 20.1850 (https://dejure.org/2020,28892)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    StPO § 81b Alt. 2, § 153, § 170 Abs. 2; VwGO § 80 Abs. 3 S. 1
    Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung

  • rewis.io

    Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung- Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 2.05

    Vorbeugende Verbrechensbekämpfung; Strafverfolgungsvorsorge; Rechtsweg;

    Auszug aus VGH Bayern, 08.09.2020 - 10 CS 20.1850
    Die Notwendigkeit der angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen beurteilt sich grundsätzlich danach, ob der Sachverhalt, der anlässlich eines gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellt wurde, nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalles Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene in den Kreis Verdächtiger einer noch aufzuklärenden anderen strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten (vgl. BVerwG, U.v. 23.11.2005 - 6 C 2.05 - juris Rn. 22 m.w.N.).

    Aufgrund des präventiven Charakters dieser Maßnahme kann bei der Prognose, ob eine Wiederholungsgefahr vorliegt, der in einem Ermittlungsverfahren erhobene Tatverdacht sogar dann berücksichtigt werden, wenn dieses Ermittlungsverfahren nach den §§ 153 ff. oder § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 23.11.2005, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 06.12.2016 - 10 CS 16.2069

    Erkennungsdienstliche Maßnahmen zur Strafverfolgungsvorsorge

    Auszug aus VGH Bayern, 08.09.2020 - 10 CS 20.1850
    Denn die Einschätzung der Strafverfolgungsbehörde, das Ermittlungsergebnis gebe nicht genügenden Anlass zur Anklage, steht einer Bewertung des zugrundeliegenden "Anfangsverdachts" sowie des Ermittlungsergebnisses nach den Maßstäben kriminalistischer Erfahrung nicht entgegen, wenn trotz Einstellung des Strafverfahrens ein "Restverdacht" verbleibt (vgl. BayVGH, B.v. 6.12.2016 - 10 CS 16.2069 - juris Rn. 10).
  • VGH Bayern, 02.04.2015 - 10 C 15.304

    Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung; Ermittlungsverfahren wegen

    Auszug aus VGH Bayern, 08.09.2020 - 10 CS 20.1850
    Die für diese Prognoseentscheidung maßgeblichen Umstände des Einzelfalls ergeben sich insbesondere aus Art, Schwere und Begehungsweise der dem Beschuldigten im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, aus seiner Persönlichkeit sowie seinem bisherigen strafrechtlichen Erscheinungsbild (stRspr des Senats; vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2009 - 10 CS 09.1854 - juris Rn. 12; B.v. 2.4.2015 - 10 C 15.304 - juris Rn. 8).
  • VGH Bayern, 24.02.2015 - 10 C 14.1180

    Löschung von personenbezogenen Daten aus dem Kriminalaktennachweis und aus dem

    Auszug aus VGH Bayern, 08.09.2020 - 10 CS 20.1850
    Dasselbe gilt, wenn der Betroffene rechtskräftig freigesprochen wurde, der Freispruch aber den Restverdacht nicht vollständig ausgeräumt hat (vgl. BayVGH, B.v. 21.10.2002 - 24 C 02.2268 - juris Rn. 10 zur erkennungsdienstlichen Behandlung; B.v. 24.2.2015 - 10 C 14.1180 - juris Rn. 17 für die weitere Speicherung von im Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnissen).
  • VGH Bayern, 23.11.2009 - 10 CS 09.1854

    Erkennungsdienstliche Behandlung; Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen;

    Auszug aus VGH Bayern, 08.09.2020 - 10 CS 20.1850
    Die für diese Prognoseentscheidung maßgeblichen Umstände des Einzelfalls ergeben sich insbesondere aus Art, Schwere und Begehungsweise der dem Beschuldigten im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, aus seiner Persönlichkeit sowie seinem bisherigen strafrechtlichen Erscheinungsbild (stRspr des Senats; vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2009 - 10 CS 09.1854 - juris Rn. 12; B.v. 2.4.2015 - 10 C 15.304 - juris Rn. 8).
  • VGH Bayern, 21.10.2002 - 24 C 02.2268
    Auszug aus VGH Bayern, 08.09.2020 - 10 CS 20.1850
    Dasselbe gilt, wenn der Betroffene rechtskräftig freigesprochen wurde, der Freispruch aber den Restverdacht nicht vollständig ausgeräumt hat (vgl. BayVGH, B.v. 21.10.2002 - 24 C 02.2268 - juris Rn. 10 zur erkennungsdienstlichen Behandlung; B.v. 24.2.2015 - 10 C 14.1180 - juris Rn. 17 für die weitere Speicherung von im Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnissen).
  • VG Augsburg, 14.03.2023 - Au 8 K 21.1582

    Erkennungsdienstliche Behandlung eines Minderjährigen

    Demgemäß kann ein ausreichender (Rest-)Verdacht auch nach einer Verfahrensbeendigung durch Einstellung oder einem Freispruch fortbestehen und damit als Anlass zur Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen wegen des weiter bestehenden Tatverdachts i.S.d. Vorschrift dienen, es sei denn, sämtliche Verdachtsmomente wurden restlos ausgeräumt (vgl. BayVGH, B.v. 7.7.2015 - 10 C 14.726 - juris Rn. 6; B.v. 8.9.2020 - 10 CS 20.1850 - juris Rn. 5; VG Augsburg, U.v. 6.5.2014 - Au 1 K 13.1564 - juris Rn. 28; VG Regensburg, GB.v. 12.5.2021 - RO 4 K 20.995 - juris Rn. 27; vgl. zum Ganzen auch Berner/Köhler/Käß, Polizeiaufgabengesetz, 20. Aufl. 2010, Art. 14 Rn. 11).

    Dies ergibt sich aus dem präventiven Zweck von Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 PAG und dem Wortlaut von § 19 StGB ("bei Begehung der Tat") (vgl. analog etwa VG Augsburg, Gb.v. 27.6.2022 - Au 8 K 21.1830 - juris Rn. 26 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 9.6.2010 - 6 C 5.09 - NJW 2011, 405, juris Rn. 26 f. sowie BayVGH, B.v. 21.10.2002 - 24 C 02.2268 - juris Rn. 10; B.v. 8.9.2020 - 10 CS 20.1850 - juris Rn. 5 f.).

    (1) Eine auf der sog. Anlasstat beruhende Wiederholungsgefahr ist analog zu den zu § 81b Alt. 2 StPO (a.F.; jetzt § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO) entwickelten Maßgaben (vgl. BayVGH, B.v. 15.7.2021 - 10 ZB 21.1758 - juris Rn. 7) anzunehmen, wenn aufgrund eines konkreten Sachverhalts die Prognose angestellt werden kann, der Betroffene werde auch in Zukunft in den Kreis Verdächtiger von noch aufzuklärenden anderen Straftaten einbezogen werden können (vgl. BVerwG, U.v. 23.11.2005 - 6 C 2.05 - juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 8.9.2020 - 10 CS 20.1850 - juris Rn. 5).

    Dasselbe gilt, wenn der Betroffene rechtskräftig freigesprochen wurde, der Freispruch aber den Restverdacht nicht vollständig ausgeräumt hat (vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2020 - 10 CS 20.1850 - juris Rn. 5).

    Die Einstellung eines Straf- bzw. Ermittlungsverfahrens schließt eine Wiederholungsgefahr nur dann aus, wenn sie wegen erwiesener Unschuld erfolgt ist (vgl. BayVGH, B.v. 7.7.2015 - 10 C 14.726 - juris Rn. 6; B.v. 8.9.2020 - 10 CS 20.1850 - juris Rn. 5 f.).

  • VG Augsburg, 01.02.2022 - Au 8 K 20.1407

    Rechtmäßigkeit der Anordnung einer (wiederholten) erkennungsdienstlichen

    Die Annahme eines Tatverdachts ist dabei etwas substanziell anderes als eine Schuldfeststellung; demgemäß kann ein ausreichender (Rest-)Verdacht auch nach einer Verfahrensbeendigung durch Einstellung oder einem Freispruch fortbestehen und damit als Anlass zur Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen wegen des weiter bestehenden Tatverdachts i.S.d. Vorschrift dienen, es sei denn, sämtliche Verdachtsmomente wurden restlos ausgeräumt (vgl. BayVGH, B.v. 7.7.2015 - 10 C 14.726 - juris Rn. 6; B.v. 8.9.2020 - 10 CS 20.1850 - juris Rn. 5; VG Augsburg, U.v. 6.5.2014 - Au 1 K 13.1564 - juris Rn. 28; VG Regensburg, GB.v. 12.5.2021 - RO 4 K 20.995 - juris Rn. 27; vgl. zum Ganzen auch Berner/Köhler/Käß, Polizeiaufgabengesetz, 20. Aufl. 2010, Art. 14 Rn. 11).

    Eine auf der sog. Anlasstat beruhende Wiederholungsgefahr ist entsprechend den zu § 81b Alt. 2 StPO entwickelten Maßgaben (vgl. BayVGH, B.v. 15.7.2021 - 10 ZB 21.1758 - juris Rn. 7) anzunehmen, wenn aufgrund eines konkreten Sachverhalts die Prognose angestellt werden kann, der Betroffene werde auch in Zukunft in den Kreis Verdächtiger von noch aufzuklärenden anderen Straftaten einbezogen werden können (vgl. BVerwG, U.v. 23.11.2005 - 6 C 2.05 - juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 8.9.2020 - 10 CS 20.1850 - juris Rn. 5).

    Dasselbe gilt, wenn der Betroffene rechtskräftig freigesprochen wurde, der Freispruch aber den Restverdacht nicht vollständig ausgeräumt hat (vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2020 - 10 CS 20.1850 - juris Rn. 5).

    Die Einstellung eines Straf- bzw. Ermittlungsverfahrens schließt eine Wiederholungsgefahr nur dann aus, wenn sie wegen erwiesener Unschuld erfolgt ist (vgl. BayVGH, B.v. 7.7.2015 - 10 C 14.726 - juris Rn. 6; B.v. 8.9.2020 - 10 CS 20.1850 - juris Rn. 5 f.).

  • VerfGH Baden-Württemberg, 04.04.2022 - 1 GR 69/21

    Erfolglose Organklage gegen Regelungen der Hausordnung des Landtags (juris: LTHO

    Diese können für eine Gefahrenprognose bei Fortbestehen eines Restverdachts eine erhebliche Bedeutung haben (vgl. für die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung auf Grundlage von Erkenntnissen aus nach §§ 153 ff. oder § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahren bspw.: Bayerischer VGH, Beschluss vom 8.9.2020 - 10 CS 20.1850 -, Juris Rn. 5 und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.4.2016 -1 S 275/16 -, Juris Rn. 8).
  • VG Augsburg, 27.06.2022 - Au 8 K 21.1830

    Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen erkennungsdienstlicher Maßnahmen

    Eine Wiederholungsgefahr ist anzunehmen, wenn aufgrund eines konkreten Sachverhalts die Prognose angestellt werden kann, dass der Betroffene auch in Zukunft in den Kreis Verdächtiger einer noch aufzuklärenden anderen strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und, dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten (vgl. BVerwG, U.v. 23.11.2005 - 6 C 2.05 - juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 8.9.2020 - 10 CS 20.1850 - juris Rn. 5).

    Dasselbe gilt, wenn der Betroffene rechtskräftig freigesprochen wurde, der Freispruch aber die Verdachtsgründe nicht vollständig ausgeräumt hat (vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2020 - 10 CS 20.1850 - juris Rn. 5 m.w.N.).

    Eine Einbeziehung verbleibender bzw. fortbestehender Verdachtsgründe stellt weder eine Schuldfeststellung oder -zuweisung dar, noch setzt sie eine solche voraus, was sich auch aus dem präventiven Zweck von § 81b Alt. 2 StPO im Allgemeinen und dem Wortlaut von § 20 StGB im Besonderen ("bei Begehung der Tat") ergibt (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2010 - 6 C 5.09 - NJW 2011, 405, juris Rn. 26 f.; vgl. auch BayVGH, B.v. 21.10.2002 - 24 C 02.2268 - juris Rn. 10; B.v. 8.9.2020 - 10 CS 20.1850 - juris Rn. 5 f.).

  • VG Augsburg, 01.02.2022 - Au 8 K 20.536

    Rechtmäßigkeit der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung

    Eine Wiederholungsgefahr ist anzunehmen, wenn aufgrund eines konkreten Sachverhalts die Prognose angestellt werden kann, der Betroffene werde auch in Zukunft in den Kreis Verdächtiger von noch aufzuklärenden anderen Straftaten einbezogen werden können (vgl. BVerwG, U.v. 23.11.2005 - 6 C 2.05 - juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 8.9.2020 - 10 CS 20.1850 - juris Rn. 5).

    Dasselbe gilt, wenn der Betroffene rechtskräftig freigesprochen wurde, der Freispruch aber den Restverdacht nicht vollständig ausgeräumt hat (vgl. nur BayVGH, B.v. 8.9.2020 - 10 CS 20.1850 - juris Rn. 5).

  • VG Augsburg, 03.01.2024 - Au 8 K 23.1224

    Prozesskostenhilfe, Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung,

    Eine Wiederholungsgefahr ist anzunehmen, wenn aufgrund eines konkreten Sachverhalts die Prognose angestellt werden kann, der Betroffene werde auch in Zukunft in den Kreis Verdächtiger von noch aufzuklärenden anderen Straftaten einbezogen werden können (vgl. BVerwG, U.v. 23.11.2005 - 6 C 2.05 - juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 8.9.2020 - 10 CS 20.1850 - juris Rn. 5).

    Dasselbe gilt, wenn der Betroffene rechtskräftig freigesprochen wurde, der Freispruch aber den Restverdacht nicht vollständig ausgeräumt hat (vgl. nur BayVGH, B.v. 8.9.2020 - 10 CS 20.1850 - juris Rn. 5).

  • VG Regensburg, 12.05.2021 - RO 4 K 20.995

    Erfolglose Klage gegen polizeiliche Anordnung zur erkennungsdienstlichen

    Auch kann nach beiden Bestimmungen für die Prognose, ob eine Wiederholungsgefahr vorliegt, der in einem Ermittlungsverfahren erhobene Tatverdacht grundsätzlich sogar dann berücksichtigt werden, wenn dieses Ermittlungsverfahren nach den §§ 153 ff. oder § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist (BayVGH, B.v. 7.7.2015 - 10 C 14.726 - juris Rn. 6; B.v. 8.9.2020 - 10 CS 20.1850 - juris Rn. 5).

    Die für diese Prognoseentscheidung maßgeblichen Umstände des Einzelfalls ergeben sich insbesondere aus Art, Schwere und Begehungsweise der dem Beschuldigten im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, aus seiner Persönlichkeit sowie seinem bisherigen strafrechtlichen Erscheinungsbild (vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2020 - 10 CS 20.1850 - juris Rn. 5).

  • VG Würzburg, 03.12.2021 - W 9 K 21.383

    Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung

    Die für diese Prognoseentscheidung maßgeblichen Umstände des Einzelfalls ergeben sich insbesondere aus Art, Schwere und Begehungsweise der dem Beschuldigten im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, aus seiner Persönlichkeit sowie seinem bisherigen strafrechtlichen Erscheinungsbild (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2020 - 10 CS 20.1850 - juris Rn. 5 m.w.N.).
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